Wohnungsrecht

Wohnungsrecht nach § 1093 BGB

Inhalt:

Das Wohnungsrecht ist eine Abart der beschränkten persönlichen Dienst-
barkeit mit nießbrauchähnlicher Gestaltung. Der Inhalt des Wohnungsrecht
ergibt sich zusätzlich aus der Rechtsnatur als persönliche Dienstbarkeit
mit den sich aus § 1090 BGB ergebenden Abweichungen.

Unterschiede zur Dienstbarkeit nach § 1090-1092 BGB:

Wohnen muß der Hauptzweck sein, eine andersartige Nutzung kann vereinbart
werden, wenn Sie nur den Nebenzweck darstellt. Das Gebäude muß Gegenstand
der Benutzung sein. Der Ausschluß des Eigentümers von der Benutzung des
Gebäudes ist unabdingbares Wesensmerkmal.

Bestellung/Übertragung/Löschung:

Hier gelten die Regeln der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit