Wohnungsrecht nach § 1093 BGB
Inhalt:
Das Wohnungsrecht ist eine Abart der beschränkten persönlichen Dienst- barkeit mit nießbrauchähnlicher Gestaltung. Der Inhalt des Wohnungsrecht ergibt sich zusätzlich aus der Rechtsnatur als persönliche Dienstbarkeit mit den sich aus § 1090 BGB ergebenden Abweichungen.
Unterschiede zur Dienstbarkeit nach § 1090-1092 BGB:
Wohnen muß der Hauptzweck sein, eine andersartige Nutzung kann vereinbart werden, wenn Sie nur den Nebenzweck darstellt. Das Gebäude muß Gegenstand der Benutzung sein. Der Ausschluß des Eigentümers von der Benutzung des Gebäudes ist unabdingbares Wesensmerkmal.
Bestellung/Übertragung/Löschung:
Hier gelten die Regeln der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
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