Ertragswertermittlung
Das Ertragswerterfahren ist in den §§ 15-20 Wert V gesetzlich geregelt. Der Ertragswert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen wird im Ertrags- wertverfahren auf Grundlage des Ertrags ( Kapitalisierung des auf die baulichen Anlagen entfallenden Anteils) ermittelt. Die zur Ertragswert- ermittlung führenden Daten sind nachfolgend erläutert.
Ertragsverhältnisse:
Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.
Rohertrag:
Der Rohertrag umfasst alle bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten. Der Ermittlung aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten. Der Ermittlung des Rohertrags sind nicht die tatsächlichen Mieten, sondern die orts- üblichen Mieten zugrunde zu legen (§ 17 Abs.2 WertV).
Bewirtschaftungskosten:
Bewirtschaftungskosten sidn die Abschreibung, die bei gewöhnlichen Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Vewaltungskosten, Betriebs- kosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, duch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach § 16 Abs 3 Wert V. berücksichtigt.
Liegenschaftszinssatz:
Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Er ist auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise un der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahren zu ermitteln.
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