Ertragswert

Ertragswertermittlung

 

Das Ertragswerterfahren ist in den §§ 15-20 Wert V gesetzlich geregelt.
Der Ertragswert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Ertragswert
der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen wird im Ertrags-
wertverfahren auf Grundlage des Ertrags ( Kapitalisierung des auf die
baulichen Anlagen entfallenden Anteils) ermittelt. Die zur Ertragswert-
ermittlung führenden Daten sind nachfolgend erläutert.

 

Ertragsverhältnisse:

Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von dem nachhaltig erzielbaren
jährlichen Reinertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem
Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.

 

Rohertrag:

Der Rohertrag umfasst alle bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung
und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem
Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten. Der Ermittlung aus
dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten. Der Ermittlung
des Rohertrags sind nicht die tatsächlichen Mieten, sondern die orts-
üblichen Mieten zugrunde zu legen (§ 17 Abs.2 WertV).

 

Bewirtschaftungskosten:

Bewirtschaftungskosten sidn die Abschreibung, die bei gewöhnlichen
Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Vewaltungskosten, Betriebs-
kosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, duch Umlagen
gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung
ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach § 16 Abs 3 Wert V.
berücksichtigt.

 

Liegenschaftszinssatz:

Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von
Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
Er ist auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise un der ihnen entsprechenden
Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen
des Ertragswertverfahren zu ermitteln.