Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB
Inhalt:
Bei Grunddienstbarkeiten stehen sich zwei Grundstücke gegenüber, ein belastetes, das “dienende”, und das zu dessen Gunsten die Belastung besteht, das “herrschende”. Der Berechtigte darf das belastete Grundstück in bestimmten einzelnen Beziehungen benutzen, wie er es ohne die Dienstbarkeit nicht dürfte ( z.B Wegerecht). Der Eigentümer muß daher eine Benutzung seines Grundstücks dulden, die er sonst verbieten könnte.
Begründung:
Die Grunddienstbarkeit als dingliches Recht entsteht durch Einigung und Ein- tragung nach § 873 BGB. Die Einigung muß sich auf das herrschende Grundstück als “Wirtschafts- grundstück” erstrecken, da sein Bedarf den Rechtsinhalt und den Rechts- träger bestimmt. Die rechtsbegründete Eintragung ist die beim belasteten Grundstück.
Übertragung/Belastung:
Die Bestandteileigenschaft der Grunddienstbarkeit, § 96 BGB, schließt ihre selbständige Übertragung oder Belastung aus.
Löschung:
Die Grunddienstbarkeit erlischt durch Aufhebung (§§ 875, 876 BGB) oder durch Staatsakt.
Bedeutung:
Erhebliche Bedeutung haben sowohl die Rechte, Leitungen aller Art (Elektrizitäts-, Öl-, Wasserleitungen) und Schienenwege über fremde Grundstücke zu führen, als auch die vertraglichen Regelungen des Immisionsrechts.
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