Reallast

Rechte an Grundstücken:

Reallast nach §§ 1105 ff. BGB

Inhalt:

Die Reallast ist ein dingliches Recht mit dem Inhalt wiederkehrender Leistungen
aus dem Grundstück, sie kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
anderen Grundstücks bestellt werden, was häufig geschieht.
Die Leistungen können in Naturalien oder Geldzahlungen bestehen, jedoch auch
Handlungen.

Begründung:

Die Begründung erfolgt nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung

Übertragung:

Die Übertragung der Reallast im ganzen erfordert Einigung und Eintragung,
das Recht auf einzelne fällige Leistungen kann durch einfachen Abtretungs-
vertrag übertragen werden.

Löschung:

Die Reallast als ganze erlischt durch Aufhebung gemäß § 875 BGB, durch
Zuschlag des Grundstücks in der Zwangsversteigerung, besonders aber durch
Ablösung.

Bedeutung:

Die Reallast spielt im Altenteilsrecht eine Rolle in Verbindung mit beschränkter
persönlicher Dienstbarkeit als Altenteil, Leibgedinge oder Auszug für den
übergebenden Eigentümer, hier finden sich häufig Reallasten auf Geldleistung.
Von einer wirtschaftlichen Bedeutung sind Rechte auf Leistung von Kraftstrom
und Rentenreallasten.
Die Reallast sit Vorbild für die Überbau- und Notwegrente und für die Pflichten
zur Unterhaltung von Anlagen bei der Grunddienstbarkeit.