Rechte an Grundstücken:
Reallast nach §§ 1105 ff. BGB
Inhalt:
Die Reallast ist ein dingliches Recht mit dem Inhalt wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück, sie kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden, was häufig geschieht. Die Leistungen können in Naturalien oder Geldzahlungen bestehen, jedoch auch Handlungen.
Begründung:
Die Begründung erfolgt nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung
Übertragung:
Die Übertragung der Reallast im ganzen erfordert Einigung und Eintragung, das Recht auf einzelne fällige Leistungen kann durch einfachen Abtretungs- vertrag übertragen werden.
Löschung:
Die Reallast als ganze erlischt durch Aufhebung gemäß § 875 BGB, durch Zuschlag des Grundstücks in der Zwangsversteigerung, besonders aber durch Ablösung.
Bedeutung:
Die Reallast spielt im Altenteilsrecht eine Rolle in Verbindung mit beschränkter persönlicher Dienstbarkeit als Altenteil, Leibgedinge oder Auszug für den übergebenden Eigentümer, hier finden sich häufig Reallasten auf Geldleistung. Von einer wirtschaftlichen Bedeutung sind Rechte auf Leistung von Kraftstrom und Rentenreallasten. Die Reallast sit Vorbild für die Überbau- und Notwegrente und für die Pflichten zur Unterhaltung von Anlagen bei der Grunddienstbarkeit.
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