Sachwert

Sachwertermittlung

 

Das Sachwertverfahren ist in § 21 - 25 Wert V gesetzlich geregelt.
Der Sachwert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Sachwert
der baulichen Anlagen. Der Wert baulichen Anlagen (Gebäude und
baulichen Außenanlagen) wird im Sachwertverfahren auf der
Grundlage von Herstellungswerten ermittelt.

 

Normalherstellungskosten:

Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude sind die gewöhnlichen
Herstellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der
entsprechenden Raum- und Flächen der Gebäude zu vervielfältigen.
Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die Baunebenkosten,
insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördlichen
Prüfungen und Genehmigungen und die erforderliche Finanzierung:
Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzu-
setzen, sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe geeigneter Baupreisindex-
reihen auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag
umzurechnen.

 

Wertminderung wegen Alters:

Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältniss der
Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen,
sie ist in Prozent (%) auszudrücken.
Bei der Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und Nutzung
der baulichen Anlagen von einer gleichmäßigen oder vo einer mit
zunehmenden Alter sich verändernden Wertminderung ausgegangen
werden.
Ist die bei ordnungsmäßigem Gebrauch übliche Gesamtnutzdauer der
baulichen Anlagen durch Instandsetzung oder Modernisierungen ver-
längert worden oder haben unterlassene Instandhaltung zu einer Ver-
kürzung der Restnutzungsdauer geführt, soll der Bestimmung der
Wertminderung wegen Alters die geänderten Restnutzunsdauer und die
für die baulichen Anlagen übliche Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt
werden.

 

Werminderung wegen Baumängel und Bauschäden:

Die Wertminderung wegen Baumängel und Bauschäden ist nach
Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der für die Beseitigung
am Wertermittlungsstichtag erforderlichen Kosten zu bestimmen,
soweit sie nicht bei der Ermittlung der Herstellungskosten oder Wert
minderung wegen Alters bereits berücksichtigt wurden.

 

Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände:

Sonstige nach der Ermittlung der Herstellungswerts, Wertminderung wegen
wegen Alters und Wertminderung wegen Baumängel und Bauschäden,
bisher noch nicht erfaßte den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere
Umstände, insbesondere eine wirtschaftliche Überalterung, ein über-
durchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der
tatsächlichen von der maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder
Abschläge zu berücksichtigen.