Nießbrauch nach § 1030 ff. BGB
Inhalt:
Der Nießbrauch ist das umfassendste dingliche Nutzungsrecht, daß dem Berechtigten grundsätzlich alle Nutzungen des belasteten Gegenstands gewährt. Sachnutzung ist in erster Linie die Gebrauchsmöglichkeit, zum Gebrauch einer Sache gehört Besitz. Der Nießbraucher einer Sache ist deshalb zum Besitz der Sache berechtigt. Das Nutzungsrecht des Nießbrauchers ermöglicht ihm auch, die Erzeugnisse der Sache für sich zu gewinnen und daran Eigentum zu erwerben. Dem Nießbraucher gehören auch Erträge, die die Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses erbringt. Dem Nießbraucher eines Miet- oder Pachtverhältnisses gehören deshalb die Miet- und Pachtzinseinnahmen, soweit das Grundstück vor der Nießbrauch- bestellung bereits vermietet ist, tritt der Nießbraucher in die Mietverhältnisse ein und erwirbt damit auch die Mietzinsansprüche. Nach Entstehung des Nießbrauches ist der Nießbraucher berechtigt, den Miet- oder Pachtvertrag selbst abzuschließen, er vermietet oder verpachtet dann das ihm aus Nießbrauch zustehende Nutzungsrecht.
Bestellung:
An Grundstücken wird der Nießbrauch wie andere dingliche Grundstücks- belastungen durch Einigung und Eintragung gemäß § 873 BGB bestellt. Dabei wird gemäß §§ 1031, 926 BGB vermutet, daß sich die Nießbrauch- bestellung auf das Grundstückszubehör erstreckt. An Rechten wird der Nießbrauch nach den für die Übertragung des Rechts maßgebenden Vorschriften bestellt, nur daß die Einigung anstatt auf Übertragung auf die Bestellung des Nießbrauchs gerichtet sein muß.
Übertragung:
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar, eine Ausnahme besteht für juristische Personen als Nießbraucher, aus diesem Grund kann der Nießbrauch auch gepfändet werden.
Löschung:
Da der Nießbrauch unvererblich ist, erlischt er mit dem Tod des Nießbrauchers, bei juristischen Personen mit ihrem Ende.
Bedeutung:
Der Nießbrauch kommt vor allem als Versorgungsnießbrauch für die Lebzeit des Berechtigten vor, häufig wird er aus steurlichen Gründen vereinbart, um die in den Nutzungen liegenden Einkünfte auf andere Personen, insbesondere Familienangehörige zu verlagern.
|