Dauerwohnrecht

Dauerwohnrecht nach § 31 WEG

Inhalt:

Das Dauerwohnrecht unterscheidet sich von dem Wohnungsrecht des BGB
dadurch, daß es veräußerlich und vererblich ist und zu der sachgemäßen
Nutzung, insbesondere zur Vermietung und Verpachtung berechtigt.
Veränderungen am Grundstück oder am Gebäude kann der Berechtigte
nicht durchführen, selbst wenn er aufgrund eines Vertrages mit dem Eigentümer
für die öffentlichen Lasten aufzukommen hat, ist dennoch nicht er, sonder der
Eigentümer zur Leistung verpflichtet.
Bei de Zwangsvollstreckung in das Grundstück kann es erhalten bleiben, wenn
die Inhaber der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Rechte am
Grundstück zustimmen (§ 39 WEG).
Das Dauerwohnrecht kann für eine bestimmte Zeit vereinbart werden, es handelt
sich dabei um eine Art verdingliche Miete.
Nach Ablauf der vereinbarten Frist ensteht gemäß § 36 WEG ein Heimfallanspruch
der den Berechtigten zur Übertragung des Dauerwohnrechts auf den Grund-
stückseigentümer oder einen Dritten verpflichtet.
Der Inhaber des Rechts kann aber auch eine eigentümerähnliche Stellung haben,
wenn kein Heimfallanspruch vereinbart, sondern das Dauerwohnrecht auf
unbestimmte Zeit bestellt ist.

Bestellung:

Die Bestellung erfolgt durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB.
Die Eintagungsbewilligung wird nach § 29 GBO (Grundbuchordnung) erteilt.
Das Dauerwohnrecht wird als Belastung in Abteilung 2 des Grundbuchs
eingetragen.
Das Recht zur Bestellung hat der Eigentümer, dei Bestellung ist sowohl für die
Gesamtheit als auch für Bruchteile möglich.

Beendigung/Löschung:

Die Beendigung kann durch Zeitablauf bei Befristung erfolgen oder durch
Löschung auf bloßen Antrag gemäß § 22 GBO.
Nach Beendigung sind die Räume zurückzugeben, sonst greift § 557 BGB.
Im Falle einer Zwangsversteigerung erlischt das Dauerwohnrecht, wenn es nicht
in das geringste Gebot aufgenommen wird (§ 91 ZVG), es kann aber sowohl
nach § 39 WEG wie auch nach Entstehen des Dauerwohnrechts nach § 91 ZVG
vereinbart werden, daß das Dauerwohnrecht bestehen bleibt. Der Anspruch
verwandelt sich in eine Geldsumme (§92 ZVG).