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Dauerwohnrecht nach § 31 WEG
Inhalt:
Das Dauerwohnrecht unterscheidet sich von dem Wohnungsrecht des BGB dadurch, daß es veräußerlich und vererblich ist und zu der sachgemäßen Nutzung, insbesondere zur Vermietung und Verpachtung berechtigt. Veränderungen am Grundstück oder am Gebäude kann der Berechtigte nicht durchführen, selbst wenn er aufgrund eines Vertrages mit dem Eigentümer für die öffentlichen Lasten aufzukommen hat, ist dennoch nicht er, sonder der Eigentümer zur Leistung verpflichtet. Bei de Zwangsvollstreckung in das Grundstück kann es erhalten bleiben, wenn die Inhaber der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Rechte am Grundstück zustimmen (§ 39 WEG). Das Dauerwohnrecht kann für eine bestimmte Zeit vereinbart werden, es handelt sich dabei um eine Art verdingliche Miete. Nach Ablauf der vereinbarten Frist ensteht gemäß § 36 WEG ein Heimfallanspruch der den Berechtigten zur Übertragung des Dauerwohnrechts auf den Grund- stückseigentümer oder einen Dritten verpflichtet. Der Inhaber des Rechts kann aber auch eine eigentümerähnliche Stellung haben, wenn kein Heimfallanspruch vereinbart, sondern das Dauerwohnrecht auf unbestimmte Zeit bestellt ist.
Bestellung:
Die Bestellung erfolgt durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB. Die Eintagungsbewilligung wird nach § 29 GBO (Grundbuchordnung) erteilt. Das Dauerwohnrecht wird als Belastung in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen. Das Recht zur Bestellung hat der Eigentümer, dei Bestellung ist sowohl für die Gesamtheit als auch für Bruchteile möglich.
Beendigung/Löschung:
Die Beendigung kann durch Zeitablauf bei Befristung erfolgen oder durch Löschung auf bloßen Antrag gemäß § 22 GBO. Nach Beendigung sind die Räume zurückzugeben, sonst greift § 557 BGB. Im Falle einer Zwangsversteigerung erlischt das Dauerwohnrecht, wenn es nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird (§ 91 ZVG), es kann aber sowohl nach § 39 WEG wie auch nach Entstehen des Dauerwohnrechts nach § 91 ZVG vereinbart werden, daß das Dauerwohnrecht bestehen bleibt. Der Anspruch verwandelt sich in eine Geldsumme (§92 ZVG).
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