|
Bodenwertermittlung:
Nach der Wertermittlungsverordnung ist der Bodenwert in der Regel im Vergleichswertverfahren zu ermitteln: (vgl. § 13 Abs.1 i.V mit § 15 Abs.2 WertV)
Neben oder an Stelle von Vergleichspreisen können auch geeignete Boden- richtwerte zur Bodenwertermittlung herangezogen werden ( § 13 Abs.2 WertV). Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehr- heit von Grundstücken, die zur Bodenrichtwertzone zusammengefasst weden, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf die Quadratmeter Grundstücksfläche. Abweichungen eines einzelnen Grundtücks von dem Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert.
|