persönliche Dienstbarkeit

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nach §§ 1090 ff. BGB

Inhalt:

Die persönlichen Dienstbarkeiten entsprechen inhaltlich den Grund-
dienstbarkeiten, gewähren also wie diese und im Unterschie zum
Nießbrauch Nutzungsrechte nur in einzelnen bestimmten Beziehungen.
Da das Recht mit einer bestimmten Person verknüpft ist, ist es nicht
notwendig, daß die Dienstbarkeit für ein Grundstück nützlich ist.
Rechte dieser Art sind für den Vorteil und das Interesse einer einzelnen
Person bestimmt.

Bestellung:

Die Bestellung erfolgt wie bei der Grunddienstbarkeit.

Übertragung/Vererblichkeit:

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist unvererblich und unübertragbar,
nur ihre Ausübung kann mit Zustimmung des Eigentümers einem anderen
überlassen werden ( §§ 1091 und 1092 BGB)

Löschung:

Die Löschung erfolgt wie bei der Grunddienstbarkeit